Ausführungsbestimmungen über die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen (730.511)
Ausführungsbestimmungen über die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen (730.511)
Ausführungsbestimmungen über die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen
Ausführungsbestimmungen über die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen vom 20. Dezember 2011 (Stand 1. Juli 2020) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 und Artikel 76 Absatz 2 Ziffer 9 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , Artikel 3 und 38 der Organisati onsverordnung vom 7. September 1989 2 ) sowie Artikel 12 Absatz 1 des Allgemeinen Gebührengesetzes vom 21. April 2005 3 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen. Die Benützung der Parkplätze des Kantons wird in gesonderten Ausführungsbestimmungen 4 ) geregelt. * 2 Als kantonale Gebäude und Anlagen (Sportanlagen und dgl.) im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen gelten Bauten samt deren Umschwung und Anlagen im Eigentum des Kantons und solche, über deren Benüt zung der Kanton bestimmen kann. 3 Vorbehalten bleiben die Vermietung und Verpachtung von Gebäuden bzw. Wohnungen, die der Kanton wie eine private Person vermietet oder verpachtet. Vorbehalten sind ferner die dem Betrieb des Kantonsspitals dienenden Gebäude und Anlagen.
Art. 2
Grundsätze 1 Kantonale Gebäude und Anlagen dienen in erster Linie dem Kanton. 1) GDB 101.0 2) GDB 133.11 3) GDB 643.1 4) GDB 720.115 OGS 2012, 2