Ausführungsbestimmungen über Beiträge an Wanderwege (720.711)
Ausführungsbestimmungen über Beiträge an Wanderwege (720.711)
Ausführungsbestimmungen über Beiträge an Wanderwege
Ausführungsbestimmungen über Beiträge an Wanderwege vom 14. Dezember 2021 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 15 und Artikel 16 Absatz 6 und 7 der Vollziehungsver ordnung zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (VV FWG) vom 19. Oktober 1989 1 ) , beschliesst:
Art. 1
Anerkannte Fachorganisation 1 Der Verein Obwaldner Wanderwege wird als private Fachorganisation anerkannt.
Art. 2
Beitragsberechtigte Kosten 1 Der Aufwand nach Art. 16 Abs. 6 VV FWG wird wie folgt vergütet: a. pauschaler Jahresbeitrag bis Fr. 5 000.– gemäss Leistungsvereinba rung; b. Planung, Beratung und Koordination sowohl für den Vollzug auf Gemeindeebene als auch im Auftrag der kantonalen Fachstelle mit Fr. 35.– je Stunde; c. ausgewiesene Kurskosten für die Aus- und Weiterbildung der beige zogenen Fachleute; d. Kursbesuch unter Anrechnung der tatsächlichen Kursdauer zum gleichen Ansatz wie die übrigen Vollzugsaufgaben; e. Fahrtspesen nach den für die kantonale Verwaltung geltenden Be stimmungen. 1) GDB 720.71 OGS 2021, 55