Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die Energieverwendung im Gebäudebereich (710.112)

CH - OW

Ausführungsbestimmungen über die Energieverwendung im Gebäudebereich (710.112)

Ausführungsbestimmungen über die Energieverwendung im Gebäudebereich

Ausführungsbestimmungen über die Energieverwendung im Gebäudebereich vom 7. Februar 2017 (Stand 1. Juli 2020) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) und Artikel 4 Buchstabe h und i des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 2 ) beschliesst:

Art. 1

Anwendbare Vorschriften a. MuKEn Basimodul 1 Für die Energieverwendung im Gebäudebereich gelten Teile A bis P des Basismoduls der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (Mu KEn), Ausgabe 2014, mit folgenden Ergänzungen: a. Beim Systemnachweis sind für Standorte, die unter 800 m ü. M. lie gen, die Daten der Klimastation Luzern oder für Standorte über 800 m ü. M. die Daten der Klimastation Engelberg zu verwenden. Auf eine Klimakorrektur der Grenzwerte bei den Einzelanforderungen wird verzichtet. Beim Systemnachweis gilt der mit den Werten von Anhang 3 errechnete Grenzwert Q(h,li) für eine Jahresmitteltempe ratur von 8.5 °C. Er wird um 8 % pro K höhere oder tiefere Jahres mitteltemperatur der Klimastation reduziert bzw. erhöht. Die Anpas sung des Grenzwerts P(h,li) erfolgt entsprechend der Abweichung der Auslegungstemperatur zu -8 °C (Art. 1.7 Abs. 3); b. Die Höhenkorrektur für die Klimastation Engelberg beträgt 2 kWh/m² (Art. 1.23 Abs. 3); c. Die Ersatzabgabe für die Befreiung von den Anforderungen an die Eigenstromerzeugung beträgt Fr. 1 000.– pro nicht realisiertem kW Leistung (Art. 1.28). 1) GDB 101.0 2) GDB 710.1 OGS 2017, 8
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht