Ausführungsbestimmungen über die Fischfangstatistik (651.213)
Ausführungsbestimmungen über die Fischfangstatistik (651.213)
Ausführungsbestimmungen über die Fischfangstatistik
Ausführungsbestimmungen über die Fischfangstatistik vom 19. Oktober 1992 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 27 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 14. Dezember 1973 1 ) und Artikel 3 des Gesetzes über die Fischerei vom 7. Dezember 1975 2 ) sowie in Ausführung von Artikel 14 der Fischereiverord nung vom 29. Januar 1976 3 ) , folgende Ausführungsbestimmungen: 1. Allgemeines
Art. 1
Zweck 1 Die Ermittlung der Fischerträge ist notwendig für die Planung der Fisch besätze und den Erlass von Fangvorschriften. Die Statistik soll über die Produktivität der Gewässer Auskunft und damit Hinweise für Verbesse rungsmassnahmen geben. Im weitern ist sie eine Hilfe bei der Berech nung von Schäden nach Fischvergiftungen und bei der Beurteilung der Folgen von technischen Eingriffen in Gewässern. 2. Sportfischer
Art. 2
Führen der Statistik 1 Jeder Patentinhaber ist zur wahrheitsgetreuen Führung und Abgabe ei ner Fangstatistik verpflichtet. Unwahre oder unvollständige Angaben ha ben den sofortigen Entzug oder die Verweigerung des Patentes zur Fol ge. Die Statistikformulare werden mit dem Fischerpatent gegen Entrich tung einer Depotgebühr von Fr. 20.– abgegeben. 1) AS 1975, 2345 2) OGS 1976, 64 3) OGS 1976, 65 ABl 1992, 1279