Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft (651.113)
Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft (651.113)
Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft
Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft vom 11. Januar 1994 (Stand 1. Januar 2017) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe k sowie Artikel 30 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 2 der Jagdverordnung vom 25. Januar 1991 1 ) , * beschliesst: 1. Allgemeines
Art. 1
Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Hegemassnahmen, die He getätigkeit und die Verwendung der Hegemittel sowie die Aufgaben der freiwilligen Jagdaufsicht.
Art. 2
Grundsatz 1 Jägerinnen und Jäger haben den Aufgeboten der Jagdbehörde und der Wildhut zur Mithilfe bei Hegemassnahmen und bei der Bekämpfung von Wildseuchen Folge zu leisten. 2 Die Obmannschaft und die Hegechefs sind berechtigt, Jägerinnen und Jäger für Hegetätigkeiten aufzubieten. 2. Hegegemeinschaft
Art. 3
Mitglieder 1 Der Hegegemeinschaft gehören an: a. * die freiwillige Jagdaufsicht; b. * die kantonale Wildhut und Fischereiaufsicht; c. der Obmann der Jägerprüfungskommission; 1) GDB 651.11 OGS 1995, 1