Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft (651.113)

CH - OW

Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft (651.113)

Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft

Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft vom 11. Januar 1994 (Stand 1. Januar 2017) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe k sowie Artikel 30 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 2 der Jagdverordnung vom 25. Januar 1991 1 ) , * beschliesst: 1. Allgemeines

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Hegemassnahmen, die He getätigkeit und die Verwendung der Hegemittel sowie die Aufgaben der freiwilligen Jagdaufsicht.

Art. 2

Grundsatz 1 Jägerinnen und Jäger haben den Aufgeboten der Jagdbehörde und der Wildhut zur Mithilfe bei Hegemassnahmen und bei der Bekämpfung von Wildseuchen Folge zu leisten. 2 Die Obmannschaft und die Hegechefs sind berechtigt, Jägerinnen und Jäger für Hegetätigkeiten aufzubieten. 2. Hegegemeinschaft

Art. 3

Mitglieder 1 Der Hegegemeinschaft gehören an: a. * die freiwillige Jagdaufsicht; b. * die kantonale Wildhut und Fischereiaufsicht; c. der Obmann der Jägerprüfungskommission; 1) GDB 651.11 OGS 1995, 1
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