Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die Kosten der Feuerwehr-, Ölwehr-, Chemiewehr- und Str... (546.116)

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Ausführungsbestimmungen über die Kosten der Feuerwehr-, Ölwehr-, Chemiewehr- und Str... (546.116)

Ausführungsbestimmungen über die Kosten der Feuerwehr-, Ölwehr-, Chemiewehr- und Strahlenschutzeinsätze

Ausführungsbestimmungen über die Kosten der Feuerwehr-, Ölwehr-, Chemiewehr- und Strahlenschutzeinsätze vom 5. Dezember 2017 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 30 des Gesetzes über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz) vom 23. Oktober 2008 1 ) und Artikel 35 und 36 der Chemiewehr- und Strahlenschutzverord nung vom 10. Juni 1988 2 ) , gestützt auf Artikel 37 des Gesetzes über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz) vom 23. Oktober 2008 3 ) und Artikel 15 Absatz 2 der Ölwehrverordnung vom 29. Januar 1976 4 ) , beschliesst:

Art. 1

Geltungsbereich 1 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kostenerhebung für die Ein sätze und Dienstleistungen der Stützpunktfeuerwehren Sarnen und En gelberg, der regionalen Ölwehrstützpunkte Sarnen und Engelberg sowie die Weiterverrechnung der Einsatzkosten der ausserkantonalen Chemie- und Strahlenwehrstützpunkte. *

Art. 2

Einsatzzeit und Einsatzmittel 1 Die massgebende Einsatzzeit beginnt mit der Alarmierung und endet mit der Entlassung. Es werden nur diejenigen Fahrzeuge und Gerätschaften verrechnet, welche für den Einsatz erforderlich waren. Es werden nur die effektiven Einsatzstunden verrechnet. Die kleinste Verrechnungseinheit beträgt eine Stunde. Eine allfällige Mehrwertsteuer ist in den folgenden Ansätzen nicht inbegriffen. 1) GDB 546.1 2) GDB 780.31 3) GDB 546.1 4) GDB 783.21 OGS 2017, 67
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