Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die Beiträge an begabte Sportlerinnen und Sportler sowi... (418.111)

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Ausführungsbestimmungen über die Beiträge an begabte Sportlerinnen und Sportler sowi... (418.111)

Ausführungsbestimmungen über die Beiträge an begabte Sportlerinnen und Sportler sowie die Entschädigung der Schulsportcoaches

Ausführungsbestimmungen über die Beiträge an begabte Sportlerinnen und Sportler sowie die Entschädigung der Schulsportcoaches vom 12. April 2011 (Stand 1. August 2018) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d des Sportförderungsgesetzes vom 27. Januar 2011 1 ) , beschliesst:

Art. 1

Beiträge an die Ausbildung von begabten Sportlerinnen und Sportlern a. Kreis der anerkannten Ausbildungen 1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden leisten Beiträge an die Ausbil dung von begabten Sportlerinnen und Sportlern im Rahmen ihrer Zustän digkeiten an Institutionen, mit denen der Kanton Vereinbarungen abge schlossen hat, insbesondere im Rahmen: a. des Regionalen Schulabkommens Zentralschweiz vom 30. April 1993 2 ) ; b. der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-struktu rierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003 3 ) ; c. * der Leistungsvereinbarung mit der Schweizerischen Sportmittel schule Engelberg AG vom 26. September 2017 4 ) . 1) GDB 418.1 2) GDB 410.3 3) GDB 410.8 4) GDB 414.64 OGS 2011, 28
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