Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) (414.211)
Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) (414.211)
Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut)
Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) vom 20. Juni 2011 (Stand 1. August 2022) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 91 des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006 1 ) , gestützt auf Artikel 121 Absatz 7 Buchstabe c und Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe a des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeines und Zuständigkeiten
Art. 1
Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Zuständigkeiten, die Belan ge der Schülerinnen und Schüler sowie der Studierenden, den Schulbe trieb, die Abwesenheiten sowie die Beurteilung und Promotion an der Kantonsschule.
Art. 2
Amt für Volks- und Mittelschulen 1 Das Amt für Volks- und Mittelschulen: a. bezeichnet die obligatorischen Lehrmittel auf Vorschlag des Rekto rats; b. legt Form und Inhalte der Schulzeugnisse fest.
Art. 3
Rektorat 1 Die Rektorin oder der Rektor ist die den Lehrpersonen vorgesetzte In stanz und hat die Massnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung sicherzustellen. 2 Sie oder er trifft alle Massnahmen und Entscheide, für die kein anderes Organ ausdrücklich zuständig ist. 1) GDB 410.1 2) GDB 410.1 OGS 2011, 35