Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die Stundentafel für die Volksschule (412.112)

CH - OW

Ausführungsbestimmungen über die Stundentafel für die Volksschule (412.112)

Ausführungsbestimmungen über die Stundentafel für die Volksschule

Ausführungsbestimmungen über die Stundentafel für die Volksschule vom 1. September 2015 (Stand 1. August 2017) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 91 und Art. 121 Absatz 3 Buchstabe c des Bildungsge setzes vom 16. März 2006 1 ) , beschliesst:

Art. 1

Stundentafel für die Volksschule 1 Für die Volksschule gilt die Stundentafel gemäss Anhang. Sie bestehen aus der Teilstundentafel für den Kindergarten und die Primarschule (An hang 1) sowie der Teilstundentafel für die Orientierungsschule (Anhang 2).

Art. 2

Vollzugsrichtlinien 1 Das Bildungs- und Kulturdepartement kann die notwendigen Vollzugs richtlinien erlassen, insbesondere zu den einzelnen Fächern, zu den Wahlfächern, zur Unterrichtszeit und -organisation, zur Stundenplange staltung, zu den Dispensationen und zur musikalischen Grundschulung.

Art. 3

Übergangsbestimmungen 1 Das Bildungs- und Kulturdepartement hat für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2017/18 die 6. Primarschule oder die 1. Orientierungs schule besuchen, Vollzugsrichtlinien für das Tastaturschreiben zu erlas sen. 1) GBD 410.1 OGS 2015, 45 und 47
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