Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die Kantonsbibliothek (451.511)

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Ausführungsbestimmungen über die Kantonsbibliothek (451.511)

Ausführungsbestimmungen über die Kantonsbibliothek

Ausführungsbestimmungen über die Kantonsbibliothek vom 27. Oktober 2009 (Stand 1. Juni 2016) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 46 Absatz 2 des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006 1 ) , gestützt auf Artikel 121 Absatz 7 Buchstabe b sowie Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe e des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006 2 ) , beschliesst: 1. Aufgaben und Aufbau der Kantonsbibliothek

Art. 1

Aufgaben 1 Die Kantonsbibliothek hat folgende Aufgaben: Sie * a. * ist eine der Öffentlichkeit zugängliche Studien- und Bildungsbiblio thek; b. * sammelt, erschliesst, erhält und vermittelt Dokumente und Medien, die den Kanton Obwalden thematisieren und/oder die von Obwald nerinnen und Obwaldnern geschaffen wurden (Obwaldensia); c. * sammelt Publiziertes aus den Gebieten der Staats- und Gemeinde verwaltung; d. * ist die Schul- und Gemeindebibliothek der Gemeinde Sarnen.

Art. 2

* ...

Art. 3

Tätigkeitsbereich 1 Die Kantonsbibliothek erfüllt ihren Zweck durch: a. Ausleihe ihrer Bestände im Rahmen der Benutzungsbestimmungen; b. * Vermittlung von Büchern im interbibliothekarischen Leihverkehr; 1) GDB 410.1 2) GDB 410.1 OGS 2009, 49
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