Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die elektronische Einreichung der Steuererklärung (641.426)

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Ausführungsbestimmungen über die elektronische Einreichung der Steuererklärung (641.426)

Ausführungsbestimmungen über die elektronische Einreichung der Steuererklärung

Ausführungsbestimmungen über die elektronische Einreichung der Steuererklärung vom 5. Dezember 2017 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden gestützt auf Artikel 190a Absatz 2 des Steuergesetzes (StG) vom 30. Ok tober 1994 1 ) , beschliesst:

Art. 1

Steuerdeklarationslösung 1 Die Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärung auf elektronischem Weg einreichen, müssen eine der folgenden Lösungen verwenden: a. die von der Steuerverwaltung zur Verfügung gestellte webbasierte Steuerdeklarationslösung; b. die lokal installierbare Steuerdeklarationslösung mit elektronischer Abgabeschnittstelle zur Steuerverwaltung.

Art. 2

Authentifizierung 1 Die Steuerpflichtigen werden durch Zustellung einer Mitteilung zur elek tronischen Übermittlung oder Einreichung der Steuererklärung aufgefor dert. Diese Mitteilung enthält den persönlichen Zugangscode. 2 Für den Zugang zur webbasierten Steuerdeklarationslösung müssen sich die Steuerpflichtigen mit dem persönlichen Zugangscode registrieren und bescheinigen damit ihre Identität. 3 Für die Einreichung der Steuererklärung, welche mit einer lokal installier ten Steuerdeklarationslösung erstellt wurde, bescheinigen die Steuer pflichtigen ihre Identität während dem Übermittlungsvorgang mit dem per sönlichen Zugangscode. 1) GDB 641.4 OGS 2017, 60
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