Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die Finanzkennzahlen und die Finanzstatistik (610.112)

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Ausführungsbestimmungen über die Finanzkennzahlen und die Finanzstatistik (610.112)

Ausführungsbestimmungen über die Finanzkennzahlen und die Finanzstatistik

Ausführungsbestimmungen über die Finanzkennzahlen und die Finanzstatistik vom 27. November 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) sowie auf Artikel 35 Absatz 4 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 11. März 2010 (FHG) 2 ) , beschliesst:

Art. 1

Limiten der Kennzahlen der 1. Priorität 1 Eine gesunde bzw. eine genügende Entwicklung des Finanzhaushalts ist bis zu folgenden Limiten gegeben: a. Nettoverschuldungsquotient: 1. bis 100% gut 2. bis 150% genügend b. Selbstfinanzierungsgrad: gemäss Art. 34 Abs. 3 FHG c. Zinsbelastungsanteil: 1. bis 4% gut 2. bis 9% genügend

Art. 2

Richtwerte der Kennzahlen der 2. Priorität 1 Die Richtwerte der Kennzahlen der 2. Priorität richten sich grundsätzlich nach dem Handbuch Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell für die Kantone und Gemeiden HRM2. Sie betragen: a. Nettoschuld in Franken je Einwohnerin und Einwohner: 1. unter Fr. 0 Nettovermögen 2. Fr. 0 bis Fr. 1 000 geringe Verschuldung 3. Fr. 1 001 bis Fr. 2 500 mittlere Verschuldung 4. Fr. 2 501 bis Fr. 5 000 hohe Verschuldung 1) GDB 101.0 2) GDB 610.1 OGS 2012, 72
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