Ausführungsbestimmungen über das Interne Kontrollsystem IKS (610.221)
Ausführungsbestimmungen über das Interne Kontrollsystem IKS (610.221)
Ausführungsbestimmungen über das Interne Kontrollsystem IKS
Ausführungsbestimmungen über das Interne Kontrollsystem IKS vom 21. September 2021 (Stand 1. Oktober 2021) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 68 und 69 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 11. März 2010 (FHG) 1 ) , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) und Artikel 71 Absatz 3 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 11. März 2010 (FHG), beschliesst: 1. Grundlagen und Begriffe
Art. 1
Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen gelten für alle kantonalen Verwal tungseinheiten, die dem Regierungsrat direkt unterstellt sind. 2 Ausgelagerte Aufgaben (Outsourcing) bleiben trotz Übertragung in der Verantwortung der kantonalen Verwaltungseinheit und sind deshalb Be standteil deren Internen Kontrollsystems (IKS).
Art. 2
Definition, Zielsetzung 1 Das IKS ist ein in die Arbeits- und Betriebsabläufe einer kantonalen Ver waltungseinheit eingebetteter Prozess, der von den Führungskräften so wie den Mitarbeitenden durchgeführt wird. Es umfasst regulatorische, or ganisatorische und technische Massnahmen. 1) GDB 610.1 2) GDB 101.0 OGS 2021, 31