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Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei juristischen Per... (641.415)

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Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei juristischen Per... (641.415)

Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei juristischen Personen

Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei juristischen Personen vom 30. Mai 1995 (Stand 1. Oktober 1995) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 69 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz vom 18. November 1994 1 ) , beschliesst: 1. Einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung

Art. 1

Steuerperiode, Geschäftsjahr 1 Die Steuerperiode für juristische Personen entspricht gemäss Art. 102 des Steuergesetzes 2 ) (StG) unabhängig vom Kalenderjahr dem Ge schäftsjahr, für welches ein Abschluss erstellt worden ist. 2 In jedem Kalenderjahr muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Er folgsrechnung erstellt werden; eine Ausnahme ist im Gründungsjahr, in dem die Geschäftstätigkeit weniger als zwölf Monate umfasst, zulässig. 3 Ein solcher Geschäftsabschluss ist auch einzureichen, wenn die Steuer pflicht einer juristischen Person kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zu gehörigkeit erlischt. Wird bei Fortführung der bisherigen Steuerpflicht auf grund persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit ein Geschäftsbe trieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt, so genügt ein Zwi schenabschluss (Art. 102 Abs. 3 sowie Art. 103 Abs. 3 StG).

Art. 2

Veranlagung 1 Die juristischen Personen werden in jedem Kalenderjahr veranlagt; aus genommen davon ist das Gründungsjahr, sofern gemäss Art. 1 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen kein Geschäftsabschluss erstellt wird. Bei Beendigung der Steuerpflicht ist in jedem Fall eine Veranlagung vor zunehmen. 1) GDB 641.41 2) GDB 641.4 OGS 1995, 80
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