Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die Kulturförderung (451.111)

CH - OW

Ausführungsbestimmungen über die Kulturförderung (451.111)

Ausführungsbestimmungen über die Kulturförderung

Ausführungsbestimmungen über die Kulturförderung vom 21. Juni 2016 (Stand 1. Juli 2016) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Kulturgesetzes vom 10. März 2016 (KuG) 1 ) , beschliesst:

Art. 1

Fachstelle für Kulturförderung 1 Die Fachstelle für Kulturförderung arbeitet eng mit der Kulturkommission zusammen und nimmt folgende Aufgaben wahr. Sie a. hält den Dialog zwischen den Anspruchsgruppen aufrecht; b. fördert den Austausch bei wichtigen Fragestellungen; c. beurteilt alle eingereichten Gesuche nach gleichen Kriterien und si chert somit die prinzipielle Chancengleichheit auf Unterstützungsgel der; d. kann Kulturförderungsprojekte selber initiieren. 2 Das Amt für Kultur und Sport kann der Fachstelle weitere Aufgaben übertragen.

Art. 2

Beiträge an Kulturschaffende 1 Die dem Kanton zur Verfügung stehenden Mittel für Projekte der Kultur schaffenden sollen nach festgelegten Kriterien so aufgeteilt und einge setzt werden, dass sie ein qualitätsvolles, breites und öffentlich zugängli ches Kulturangebot unterstützen. 2 Der Kanton zeichnet Kulturschaffende mit überragenden Leistungen aus. 1) GDB 451.1 OGS 2016, 43
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht