Ausführungsbestimmungen über die beschützenden Arbeitsplätze (141.117)
Ausführungsbestimmungen über die beschützenden Arbeitsplätze (141.117)
Ausführungsbestimmungen über die beschützenden Arbeitsplätze
Ausführungsbestimmungen über die beschützenden Arbeitsplätze vom 24. November 2015 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 41 Absatz 3 und Artikel 46 der Personalverordnung vom 29. Januar 1998 1 ) , beschliesst:
Art. 1
Grundsatz 1 Die kantonale Verwaltung kann zusätzlich zu den im Stellenplan ordent lich bewilligten Personalstellen 2 ) beschützende Arbeitsplätze im Rahmen des Budgets anbieten.
Art. 2
Ziele 1 Beschützende Arbeitsplätze sollen Mitarbeitenden der Staatsverwaltung sowie Dritten, die in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sind, ermögli chen, im Arbeitsprozess zu bleiben oder in diesen wieder einzusteigen.
Art. 3
Anspruchsberechtigte 1 Es besteht kein Anspruch auf einen beschützenden Arbeitsplatz. 2 Ein beschützender Arbeitsplatz steht in erster Linie Mitarbeitenden der Staatsverwaltung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Staatsverwal tungsgesetzes 3 ) offen, die aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Leis tungsfähigkeit eingeschränkt sind. 3 Sofern es die Verhältnisse gestatten, können auch Mitarbeitende der Staatsverwaltung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. b und c StVG und Dritte einen beschützenden Arbeitsplatz beanspruchen, wenn sie aus gesund heitlichen Gründen in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sind. 1) GDB 141.11 2)
Art. 41 Personalverordnung, GDB
141.11 3) StVG, GDB 130.1 OGS 2015, 63