Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung (141.113)
Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung (141.113)
Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung
Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung vom 19. August 2008 (Stand 1. Dezember 2021) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 46 Buchstabe c der Per sonalverordnung vom 29. Januar 1998 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen gelten für alle Angestellten der kanto nalen Verwaltung, soweit die Gesetzgebung für einzelne Personalkatego rien keine abweichenden Bestimmungen enthält. 2 Für Lernende werden im Rahmen dieser Bestimmungen die Arbeitszei ten gesondert geregelt.
Art. 2
Arbeitszeitmodelle 1 In der kantonalen Verwaltung gilt grundsätzlich das Arbeitszeitmodell der gleitenden Arbeitszeit (Art. 9 bis 12 dieser Ausführungsbestimmun gen). 2 Die für die Anstellung zuständigen Vorgesetzten können ihren Angestell ten, soweit die einwandfreie Aufgabenerfüllung und der ordnungsgemäs se Betriebsablauf nicht beeinträchtigt werden, folgende Arbeitszeitmodelle bewilligen: a. Bandbreitenmodell (Art. 13 und 14 dieser Ausführungsbestimmun gen); b. Jahresarbeitszeitmodell (Art. 15 bis 17 dieser Ausführungsbestim mungen). 1) GDB 141.11 OGS 2008, 65 und 69