Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier (141.112)
Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier (141.112)
Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier
Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier * vom 22. Juni 1999 (Stand 1. Februar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 46 Buchstabe b der Personalverordnung vom 29. Januar 1998 1 ) , beschliesst: 1. Anstellungsbefugnisse
Art. 1
Regierungsrat 1 Der Regierungsrat stellt an: * a. die Leiterinnen und Leiter der Ämter; b. die Departementssekretäre und Departementssekretärinnen (oberes Kader); c. den Landweibel oder die Landweibelin. 2 Er bestimmt die nebenamtlichen Behördemitglieder, soweit die Gesetz gebung nicht eine andere Instanz als zuständig erklärt. Er begründet fer ner die Dienst- oder Auftragsverhältnisse mit Kommissionsmitgliedern ge mäss Art. 57 Abs. 2 des Staatsverwaltungsgesetzes 2 ) .
Art. 2
* Departement 1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin stellt an: a. die Leiterinnen und Leiter von Abteilungen (mittleres Kader); b. die Leiter und Leiterinnen von Dienststellen bei Fehlen von Abtei lungsleitungen; c. die Angestellten ab Funktionsstufe 6, sofern sie einer Amtsleitung oder dem Departementssekretär oder der Departementssekretärin direkt unterstellt sind. 1) GDB 141.11 2) GDB 130.1 OGS 1999, 86