Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier (141.112)

CH - OW

Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier (141.112)

Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier

Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier * vom 22. Juni 1999 (Stand 1. Februar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 46 Buchstabe b der Personalverordnung vom 29. Januar 1998 1 ) , beschliesst: 1. Anstellungsbefugnisse

Art. 1

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat stellt an: * a. die Leiterinnen und Leiter der Ämter; b. die Departementssekretäre und Departementssekretärinnen (oberes Kader); c. den Landweibel oder die Landweibelin. 2 Er bestimmt die nebenamtlichen Behördemitglieder, soweit die Gesetz gebung nicht eine andere Instanz als zuständig erklärt. Er begründet fer ner die Dienst- oder Auftragsverhältnisse mit Kommissionsmitgliedern ge mäss Art. 57 Abs. 2 des Staatsverwaltungsgesetzes 2 ) .

Art. 2

* Departement 1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin stellt an: a. die Leiterinnen und Leiter von Abteilungen (mittleres Kader); b. die Leiter und Leiterinnen von Dienststellen bei Fehlen von Abtei lungsleitungen; c. die Angestellten ab Funktionsstufe 6, sofern sie einer Amtsleitung oder dem Departementssekretär oder der Departementssekretärin direkt unterstellt sind. 1) GDB 141.11 2) GDB 130.1 OGS 1999, 86
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht