Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die Schuldienste (410.131)

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Ausführungsbestimmungen über die Schuldienste (410.131)

Ausführungsbestimmungen über die Schuldienste

Ausführungsbestimmungen über die Schuldienste vom 21. Dezember 2009 (Stand 1. Januar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 41 Absatz 3 des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006 1 ) gestützt auf Artikel 121 Absatz 7 Buchstabe a sowie Artikel 132 Absatz 3 Buchstaben c und d des Bildungsgesetzes vom 16. 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zuständigkeitsbereich 1 Die Schuldienste Schulpsychologischer Dienst, Logopädischer Dienst sowie Psychomotorische Therapiestelle sind Ansprechpartner für Erzie hungsberechtigte und ihre Kinder mit Wohnsitz im Kanton Obwalden ei nerseits sowie für Lehrpersonen und Schulbehörden anderseits.

Art. 2

Unentgeltlichkeit 1 Die Inanspruchnahme dieser Schuldienste ist unentgeltlich.

Art. 3

Grundsätze der Tätigkeit 1 Die Fachpersonen der Schuldienste arbeiten fachlich selbstständig; sie entscheiden über die zur Beratung oder Therapie notwendigen Abklärun gen und verpflichten sich zur Anwendung wissenschaftlich anerkannter Methoden. 2 Sie pflegen die interdisziplinäre Zusammenarbeit. 1) GDB 410.1 2) GDB 410.1 OGS 2009, 60
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