Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die Gewährung eines Einschlags auf dem Eigenmietwert in... (213.713)

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Ausführungsbestimmungen über die Gewährung eines Einschlags auf dem Eigenmietwert in... (213.713)

Ausführungsbestimmungen über die Gewährung eines Einschlags auf dem Eigenmietwert in Härtefällen

Ausführungsbestimmungen über die Gewährung eines Einschlags auf dem Eigenmietwert in Härtefällen vom 27. September 2016 (Stand 2. Januar 2017) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 45 Absatz 2 des Steuergeset zes vom 30. Oktober 1994 1 ) , beschliesst:

Art. 1

Grundsatz 1 Eigentümerinnen und Eigentümern bei am Wohnsitz selbst bewohnten Einfamilienhäusern, Stockwerkeigentum oder Wohnungen in Mehrfamili enhäusern wird ein angemessener Einschlag gewährt, wenn der Eigen mietwert 2 ) zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der steuer pflichtigen Person in einem offensichtlichen Missverhältnis steht. *

Art. 2

Berechnung des Einschlags a. Einkünfte 1 Ein Einschlag wird gewährt, wenn der nach den Vorschriften der Ausfüh rungsbestimmungen ermittelte Eigenmietwert höher ist als ein Drittel der Einkünfte, welche der steuerpflichtigen Person und den zu ihrem Haushalt gehörenden selbstständig steuerpflichtigen Personen (volljährige Kinder, Konkubinatspaare) zur Deckung der Lebensunterhaltungskosten zur Ver fügung stehen und wenn die steuerpflichtige Person zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten anhaltend ihre Vermögenswerte heranziehen müsste. 1) GDB 641.4 2) GDB 217.712 OGS 2016, 55
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