Ausführungsbestimmungen über die Gebühren für die Einwohnerkontrolle (113.123)
Ausführungsbestimmungen über die Gebühren für die Einwohnerkontrolle (113.123)
Ausführungsbestimmungen über die Gebühren für die Einwohnerkontrolle
Ausführungsbestimmungen über die Gebühren für die Einwohnerkontrolle vom 20. Dezember 1994 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung über Einwohnerkontrolle, Niederlassung und Aufenthalt vom 19. Dezember 1974 1 ) , beschliesst:
Art. 1
Bescheinigungen 1 Durch die Einwohnergemeinden werden folgende Gebühren erhoben (Beträge in Fr.): * a. Niederlassungsbewilligung gebührenfrei b. Aufenthaltsausweis gemäss Interimsausweis, je nach Aufwand 30.– bis 60.– b1. Verlängerung eines Aufenthaltsausweises, je nach Aufwand 20.– bis 30.– c. Leumundszeugnis 10.– d. Handlungsfähigkeitsausweis 10.– e. Wohnsitzbescheinigung, je nach Aufwand 10.– bis 30.– f. Interimsausweis gebührenfrei f1. Verlängerung eines Interimsausweises gebührenfrei g. Einheimischenausweis 10.– g1. Verlängerung eines Einheimischenausweises 2.– h. Lernfahrausweisbescheinigung gebührenfrei i. Lebensbescheinigung gebührenfrei 2 ... *
Art. 2
Auskünfte 1 Auskünfte werden im üblichen Rahmen kostenlos gewährt. 1) OGS 1976, 30, OGS 1989, 86 (heute Art. 16 Abs. 2 der Einwohnerkontrollverord nung vom 22. November 1996, GDB 113.11 ) OGS 1995, 50