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Ausführungsbestimmungen über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungs... (131.111)

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Ausführungsbestimmungen über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungs... (131.111)

Ausführungsbestimmungen über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung --> 131.314

OGS 1993, 2 Ausführungsbestimmungen über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung (Informationsrichtlinien) vom 28. Januar 1992 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 7, 27 und 34 der Organisationsv erordnung vom 7. September 1989 2 , beschliesst:

Art. 1

Grundsätze 1 Die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung soll die Beziehungen zur Öffentlichkeit fördern und der Bevölkerung Grundlagen für die politische Meinungsund Willensbildung vermitteln. 2 Die Öffentlichkeit wird nach Massgabe des allgemeinen Interesses über die Tätigkeit des Regierungsrates und der Verwaltung umfassend, offen, aktiv und zeitgerecht informiert. 3 Informationsfragen sind besonders bei wichtigen Geschäften frühzeitig zu berücksichtigen.

Art. 2

Schranken 1 Die Information ist einzuschränken oder zu unterlassen, sofern und soweit ihr überwiegend schutzwürdige, öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 2 Ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der vertraulichen Behandlung von Geschäften besteht insbesondere, wenn: a. in Persönlichkeitsrechte einer natürlichen oder juristischen Person in erheblicher Weise eingegriffen würde, b. Vorschriften des Datenschutzes verletzt würden, c. die Fortführung laufender Geschäfte erheblich erschwert oder gefährdet würde. 1 OGS 1993, 2 2 GDB 133.11
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