Ausführungsbestimmungen über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungs... (131.111)
Ausführungsbestimmungen über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungs... (131.111)
Ausführungsbestimmungen über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung --> 131.314
OGS 1993, 2 Ausführungsbestimmungen über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung (Informationsrichtlinien) vom 28. Januar 1992 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 7, 27 und 34 der Organisationsv erordnung vom 7. September 1989 2 , beschliesst:
Art. 1
Grundsätze 1 Die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung soll die Beziehungen zur Öffentlichkeit fördern und der Bevölkerung Grundlagen für die politische Meinungsund Willensbildung vermitteln. 2 Die Öffentlichkeit wird nach Massgabe des allgemeinen Interesses über die Tätigkeit des Regierungsrates und der Verwaltung umfassend, offen, aktiv und zeitgerecht informiert. 3 Informationsfragen sind besonders bei wichtigen Geschäften frühzeitig zu berücksichtigen.
Art. 2
Schranken 1 Die Information ist einzuschränken oder zu unterlassen, sofern und soweit ihr überwiegend schutzwürdige, öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 2 Ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der vertraulichen Behandlung von Geschäften besteht insbesondere, wenn: a. in Persönlichkeitsrechte einer natürlichen oder juristischen Person in erheblicher Weise eingegriffen würde, b. Vorschriften des Datenschutzes verletzt würden, c. die Fortführung laufender Geschäfte erheblich erschwert oder gefährdet würde. 1 OGS 1993, 2 2 GDB 133.11