Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die Umsetzung der Covid-19-Verordnung familienergänzend... (870.714)

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Ausführungsbestimmungen über die Umsetzung der Covid-19-Verordnung familienergänzend... (870.714)

Ausführungsbestimmungen über die Umsetzung der Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung

Ausführungsbestimmungen über die Umsetzung der Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung vom 23. Juni 2020 (Stand 17. März 2020) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 5 der Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Massnahmen zur Bekämpfung des Co ronavirus (Covid-19) auf die institutionelle familienergänzende Kinderbe treuung (Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung) vom 20. Mai 2020 1 ) , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst:

Art. 1

Gesuchseinreichung 1 Gesuche um Ausrichtung von Ausfallentschädigungen sind einzurei chen: a. von Kindertagesstätten und Institutionen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien beim kantonalen Sozialamt; b. von Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung beim Depar tementssekretariat des Bildungs- und Kulturdepartements. 2 Die Gesuche sind bis spätestens am 17. Juli 2020 einzureichen. Diese Frist ist nicht erstreckbar. Gesuchsformulare können bei den entspre chenden Stellen gemäss Absatz 1 bezogen werden.

Art. 2

Entscheid 1 Über die Gesuche von Kindertagesstätten und Institutionen für die Koor dination der Betreuung in Tagesfamilien entscheidet das Sicherheits- und Sozialdepartement 3 ) . 1) SR 862.1 2) GBD 101.0 3) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen OGS 2020, 22
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