Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (810.512)

CH - OW

Ausführungsbestimmungen über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (810.512)

Ausführungsbestimmungen über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

Ausführungsbestimmungen über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie vom 23. November 2021 (Stand 18. Februar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 40 des Epidemiengesetzes (EpG) vom 28. Sep tember 2021 1 ) und Artikel 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 16. Februar 2022 2 ) , gestützt auf Artikel 15 Buchstabe e des Gesundheitsgesetzes (GG) vom 3. Dezember 2015 3 ) und Artikel 4 der Organisationsverordnung (OV) vom 7. September 1989 4 ) , * beschliesst:

Art. 1

* ...

Art. 2

Mitarbeitende von Institutionen im Gesundheitswesen 1 Mitarbeitende von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen und Spitex- Institutionen, welche direkten Kontakt mit Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern haben, sind verpflichtet, sich zweimal wöchentlich auf Sars-CoV-2 testen zu lassen. Die Institutionen ermögli chen den Mitarbeitenden die kostenlose Teilnahme am repetitiven Testen. 2 Von der Testpflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind Mitarbeitende, die über ein gültiges Zertifikat gemäss der Covid-19-Verordnung Zertifikate verfügen. 3 Die Institutionen kontrollieren bei allen Mitarbeitenden das Vorliegen des Zertifikats bzw. die Teilnahme am repetitiven Testen. Sie können dazu die Gültigkeitsdauer des Zertifikats oder das Testdatum erfassen. 4 Die Leitung der Institution bestimmt die Mitarbeitenden, die unter die Testpflicht gemäss Absatz 1 fallen. 1) SR 818.101 2) SR 818.101.26 3) GDB 810.1 4) GDB 133.11 OGS 2021, 40
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