Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die Beseitigung der Folgen der kalten Progression (641.422)

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Ausführungsbestimmungen über die Beseitigung der Folgen der kalten Progression (641.422)

Ausführungsbestimmungen über die Beseitigung der Folgen der kalten Progression

über die Beseitigung der Folgen der kalten Progression vom 4. Februar 2003 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 165 Absatz 2 des Steuer- gesetzes vom 30. Oktober 1994 2 sowie Artikel 37 Buchstabe d der Voll- ziehungsverordnung zum Steuergesetz vom 18. November 1994 3 , beschliesst: I. Die Frankenbeträge in den nachstehenden Artikeln des Steuergesetzes (StG) vom 30. Oktober 1994 4 werden mit Wirkung ab der Steuerperiode
2003 wie folgt neu festgesetzt:

Art. 35 Abs. 1 Bst. g

Abzug für Einlagen, Prämien und Beiträge für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen: Fr. Ehepaare 3 540.– Übrige Steuerpflichtige 1 770.– Pro Kind 520.–

Art. 35 Abs. 2

Abzug für Ehegatten 1 670.–

Art. 37 Abs. 1

Abzüge vom Reineinkommen: Bst.a Ehepaare und Personen, die allein mit Kindern oder Unterstützungspflichtigen im gleichen Haushalt leben: mindestens 4 260.– höchstens 9 980.– Bst. b Kinderabzug 3 950.– Bst. c Kinderabzug für Kinder in Vollzeit-Schulausbildung: pauschal 1 560.– Erhöhung pro Kind 5 720.– Bst. d Unterstützungsabzug 2 390.– II. Die Stufen des Einkommenssteuertarifs gemäss Art. 38 Abs. 1 StG 5 werden mit Wirkung ab der Steuerperiode 2003 wie folgt neu festgesetzt:

Art. 38 Abs. 1

1 Die einfache Steuer vom steuerbaren Einkommen für ein Steuerjahr beträgt:
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