Ausführungsbestimmungen über den Obwaldner Hilfsfonds für Härtefälle (870.115)
Ausführungsbestimmungen über den Obwaldner Hilfsfonds für Härtefälle (870.115)
Ausführungsbestimmungen über den Obwaldner Hilfsfonds für Härtefälle
Ausführungsbestimmungen über den Obwaldner Hilfsfonds für Härtefälle vom 12. Mai 2020 (Stand 14. Mai 2020) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 59 Absatz 1 und 4 des Finanzhaushaltgesetzes vom 11. März 2010, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Sozialhilfeverordnung vom 10. November 1983 und Artikel 4 der Organisationsverordnung vom 7. September 1998, beschliesst:
Art. 1
Name und Errichtung 1 Der Kanton führt unter der Bezeichnung „Obwaldner Hilfsfonds für Här tefälle“ einen zweckgebundenen Fonds mit eigener Verwaltung und eige ner Rechnung. 2 Der Fonds wird errichtet aus der zweckgebundenen Schenkung von Eva Maria Bucher-Haefner, welche die Schenkerin während der Corona-Pan demie dem Kanton zukommen liess.
Art. 2
Zweck 1 Der Fonds bezweckt die Linderung finanzieller Notlagen, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind.
Art. 3
Fondsvermögen 1 Der Fonds kann durch weitere Schenkungen geäufnet werden. 2 Er wird durch Entnahmen (Schenkungen), die dem Fondszweck ent sprechen, vermindert und er wird aufgelöst, wenn das Fondsvermögen aufgebraucht ist. 3 Der Kanton verpflichtet sich mit der Annahme der Schenkungen, diese zweckgebunden zu verwenden. Die Schenkungen werden hierzu dem Fonds zugewiesen und dem Zweck dieser Ausführungsbestimmungen entsprechend eingesetzt. OGS 2020, 14