Ausführungsbestimmungenüber die Schutzaufsicht (330.111)
Ausführungsbestimmungenüber die Schutzaufsicht (330.111)
Ausführungsbestimmungenüber die Schutzaufsicht
über die Schutzaufsicht vom 26. November 1991 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 47 und 379 des Schweizerischen Strafgesetz- buches vom 21. Dezember 1937 2 , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 , Artikel 56 Absatz 3 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 4. März
1973
4 sowie Artikel 27 Absatz 4 der Strafvollzugsverordnung vom
19. Oktober 1989 5 , beschliesst: I. Organisation und Aufgaben
Art. 1
Begriffe
1 Als Organe der Schutzaufsicht gelten nach diesen Ausführungs- bestimmungen das Schutzaufsichtsamt, die Jugendanwaltschaft, die Fürsorgebehörde sowie die einzelnen Betreuer.
2 Personenbezeichnungen in diesen Ausführungsbestimmungen gelten für Personen beiden Geschlechts.
Art. 2
Organisation a. Schutzaufsicht für Erwachsene Das Schutzaufsichtsamt organisiert und überwacht die Schutzaufsicht für Erwachsene.
Art. 3
b. Schutzaufsicht für Jugendliche
1 Die Jugendanwaltschaft organisiert und überwacht die Schutzaufsicht für Jugendliche.
2 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Schutzaufsicht der Jugendlichen sinngemäss. Als Schutzaufsichtsamt gilt in diesen Fällen die Jugendanwaltschaft.
Art. 4
c. allgemein
1 Die Schutzaufsicht wird durch die Fürsorgebehörde am Wohnsitz des Schutzbedürftigen ausgeübt.
2 Für die Schutzaufsicht über Personen ohne Wohnsitz im Kanton ist das Schutzaufsichtsamt verantwortlich. Es kann diese Fälle dem Wohnsitzkanton des Schutzbedürftigen abtreten.
3 Die Fürsorgebehörde hat dem Schutzaufsichtsamt über die laufenden Schutzaufsichtsfälle regelmässig Bericht zu erstatten.
Art. 5
Aufgaben
1 Die Fürsorgebehörde am Wohnsitz des Schutzbedürftigen bzw. das Schutzaufsichtsamt hat folgende Aufgaben: a. Schutzaufsicht gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches 6 ;