Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die amtliche Steuerschätzung der nichtlandwirtschaftlic... (213.712)

CH - OW

Ausführungsbestimmungen über die amtliche Steuerschätzung der nichtlandwirtschaftlic... (213.712)

Ausführungsbestimmungen über die amtliche Steuerschätzung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke

OGS 2016, 42 Ausführungsbestimmungen über die amtliche Steuerschätzung der nichtland- wirtschaftlichen Grundstücke vom 14. Juni 2016 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 23 der Schätzungs- und Grundpfandverordnung vom 26. Oktober 2006 2 und gestützt auf Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 45 Ab- satz 2 und 3 des Steuergesetzes vom 30. Oktober 1994 3 , beschliesst: I.

Art. 1

Allgemeines 1 Die Eigentümer sind verpflichtet, persönlich oder durch eine Stellvertre- tung bei der Festsetzung des Steuerwerts und des Eigenmietwerts von Liegenschaften mitzuwirken. 2 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse wie besondere Bauart, Ausstat- tung oder Umgebung, Villen und Liebhaberobjekte oder bei unrealisti- schen Ergebnissen aufgrund der nachfolgenden Berechnungsgrundlagen kann durch die Steuerverwaltung eine eingehende Besichtigung des Grundstücks oder der Anlage vorgenommen werden. 4 3 Industrielle und gewerbliche Grundstücke sowie Grundstücke, welche nicht in diesen Ausführungsbestimmungen umschrieben sind, können durch die Steuerverwaltung unter Berücksichtigung der jeweiligen Nut- zung individuell bewertet werden.

Art. 2

Einfamilienhäuser, Einfamilienhäuser mit Kleinwohnung, Zweifamilienhäuser, Dreifamilienhäuser (inkl. Ferienhäuser, Wohnen und Gewerbe im Privateigentum, bis 3 Einheiten) 5 1 OGS 2016, 42, in Kraft seit 1. Juli 2016, geändert durch Nachtrag vom 18. Dezem- ber 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (OGS 2018, 55) 2 GDB 213.71 3 GDB 641.4 4 Geändert durch Nachtrag vom 18. Dezember 2018 5 Geändert durch Nachtrag vom 18. Dezember 2018
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