Ausführungsbestimmungen über die amtliche Steuerschätzung der nichtlandwirtschaftlic... (213.712)
Ausführungsbestimmungen über die amtliche Steuerschätzung der nichtlandwirtschaftlic... (213.712)
Ausführungsbestimmungen über die amtliche Steuerschätzung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke
OGS 2016, 42 Ausführungsbestimmungen über die amtliche Steuerschätzung der nichtland- wirtschaftlichen Grundstücke vom 14. Juni 2016 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 23 der Schätzungs- und Grundpfandverordnung vom 26. Oktober 2006 2 und gestützt auf Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 45 Ab- satz 2 und 3 des Steuergesetzes vom 30. Oktober 1994 3 , beschliesst: I.
Art. 1
Allgemeines 1 Die Eigentümer sind verpflichtet, persönlich oder durch eine Stellvertre- tung bei der Festsetzung des Steuerwerts und des Eigenmietwerts von Liegenschaften mitzuwirken. 2 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse wie besondere Bauart, Ausstat- tung oder Umgebung, Villen und Liebhaberobjekte oder bei unrealisti- schen Ergebnissen aufgrund der nachfolgenden Berechnungsgrundlagen kann durch die Steuerverwaltung eine eingehende Besichtigung des Grundstücks oder der Anlage vorgenommen werden. 4 3 Industrielle und gewerbliche Grundstücke sowie Grundstücke, welche nicht in diesen Ausführungsbestimmungen umschrieben sind, können durch die Steuerverwaltung unter Berücksichtigung der jeweiligen Nut- zung individuell bewertet werden.
Art. 2
Einfamilienhäuser, Einfamilienhäuser mit Kleinwohnung, Zweifamilienhäuser, Dreifamilienhäuser (inkl. Ferienhäuser, Wohnen und Gewerbe im Privateigentum, bis 3 Einheiten) 5 1 OGS 2016, 42, in Kraft seit 1. Juli 2016, geändert durch Nachtrag vom 18. Dezem- ber 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (OGS 2018, 55) 2 GDB 213.71 3 GDB 641.4 4 Geändert durch Nachtrag vom 18. Dezember 2018 5 Geändert durch Nachtrag vom 18. Dezember 2018