Ausführungsbestimmungen über die Rücklagen für Forschung und Entwicklung, Betriebsum... (641.425)
Ausführungsbestimmungen über die Rücklagen für Forschung und Entwicklung, Betriebsum... (641.425)
Ausführungsbestimmungen über die Rücklagen für Forschung und Entwicklung, Betriebsumstellungen und Betriebsumstrukturierungen
Ausführungsbestimmungen über die Rücklagen für Forschung und Entwicklung, Betriebsumstellungen und Betriebsumstrukturierungen vom 1. Dezember 2015 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c und d sowie Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe c und d des Steuergesetzes vom 30. Oktober 1994 1 ) , beschliesst: 1. Rücklagen für Forschung und Entwicklung
Art. 1
Gegenstand 1 Selbstständig Erwerbende und juristische Personen können steuerfreie Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte oder für nachgewiesene eigene Forschungs- und Entwicklungsprojekte bilden.
Art. 2
Höhe 1 Die Höhe der steuerfreien Rücklagen richtet sich insbesondere nach den vorgesehenen notwendigen Massnahmen sowie nach der Ertragslage. 2 Die Bildung von Rücklagen darf die bisherige Entwicklung des Ge schäftsgewinnes nicht wesentlich beeinträchtigen. In erster Linie sind zur Bildung der Rücklagen ausserordentliche Erträge oder betriebliche Zu satzgewinne zu verwenden.
Art. 3
Verbuchung 1 Die Rücklagen sind in der Bilanz offen unter den Passiven auszuweisen und gelten, soweit sie steuerlich zulässig sind, nicht als steuerbares Ver mögen oder Eigenkapital. 1) GDB 641.4 OGS 2015, 67