Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über Beiträge aus dem Swisslos-Fonds (975.311)

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Ausführungsbestimmungen über Beiträge aus dem Swisslos-Fonds (975.311)

Ausführungsbestimmungen über Beiträge aus dem Swisslos-Fonds

Ausführungsbestimmungen über Beiträge aus dem Swisslos-Fonds vom 4. Dezember 2012 (Stand 1. Juli 2016) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 1 ) sowie der Artikel 24 bis 28 der Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. Januar 2005 2 ) , gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d des Sportförderungsgesetzes vom 27. Januar 2011 3 ) und Artikel 3a Absatz 3 der Verordnung über Lotte rien, gewerbsmässige Wetten und Spiele vom 21. April 1977 4 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Herkunft der Mittel 1 Der kantonale Lotterie- und Wettfonds gemäss Art. 3a Abs. 3 der Verord nung über Lotterien, gewerbsmässige Wetten und Spiele vom 21. April 1977 5 ) (Swisslos-Fonds) äufnet sich aus dem jährlichen Anteil des Rein gewinns der durch die Interkantonale Landeslotterie SWISSLOS durchge führten Lotterien und Wettspiele und den Zinserträgen aus den Fondsmit teln. 1) SR 935.51 2) GDB 975.42 3) GDB 418.1 4) GDB 975.31 5) GDB 975.31 OGS 2012, 78
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