Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug --> 330.111 (330.112)
Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug --> 330.111 (330.112)
Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug --> 330.111
über die Bewährungshilfe im Strafvollzug vom 19. Dezember 2006 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 376 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 2 , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 sowie Artikel 27 Absatz 4 der Strafvollzugsverordnung vom 19. Oktober
1989
4 , beschliesst: I. Organisation und Aufgaben
Art. 1
Begriffe Als Organe der Bewährungshilfe gelten nach diesen Ausführungs- bestimmungen die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug, die Jugendanwaltschaft, die Fürsorgebehörde sowie die einzelnen Betreuer oder Betreuerinnen.
Art. 2
Organisation a. Bewährungshilfe für Erwachsene Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug organisiert und überwacht die Bewährungshilfe für Erwachsene.
Art. 3
b. Bewährungshilfe für Jugendliche
1 Die Jugendanwaltschaft organisiert und überwacht die Bewährungshilfe für Jugendliche.
2 Die nachfolgenden Bestimmungen gelt en für die Bewährungshilfe der Jugendlichen sinngemäss.
Art. 4
c. allgemein
1 Die Bewährungshilfe wird durch die Fürsorgebehörde am Wohnsitz der betreuten Person ausgeübt.
2 Für die Bewährungshilfe von Personen ohne Wohnsitz im Kanton ist die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug verantwortlich. Sie tritt diese Fälle in der Regel dem allfälligen Wohnsitzkanton der betreuten Person ab.
3 Die Fürsorgebehörde hat der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug über die laufenden Bewährungshilfefälle regelmässig Bericht zu erstatten.
Art. 5
Aufgaben
1 Die Fürsorgebehörde am Wohnsitz der betreuten Person bzw. die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug hat folgende Aufgaben: a. Bewährungshilfe gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs 5 , b. Bewährungshilfe auf Anordnung der Begnadigungsinstanz im Falle bedingter Begnadigung.