Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung (übergangsrechtliche Bestimmungen übe... (416.113)
Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung (übergangsrechtliche Bestimmungen übe... (416.113)
Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung (übergangsrechtliche Bestimmungen über die Organe der Berufsbildung und die Zuständigkeiten)
über die Berufsbildung (übergangsrechtliche Bestimmungen über die Organe der Berufsbildung und die Zuständigkeiten) vom 4. Juli 2006 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 98 Absatz 2 des Bildungsgesetzes vom 16. März
2006
2 , gestützt auf Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe b des Bildungsgesetzes vom
16. März 2006 3 , beschliesst:
Art. 1
Organe der Berufsbildung
1 Organe der Berufsbildung sind: a. der Regierungsrat, b. das Bildungs- und Kulturdepartement, c. das Amt für Berufsbildung.
2 Das Amt für Berufsbildung wird bei Vollzugsaufgaben unterstützt durch: a. die Lehraufsicht, b. die Berufs- und Weiterbildungsberatung, c. die Berufsfachschule.
Art. 2
Regierungsrat Der Regierungsrat: a. entscheidet über das Angebot von Vorlehren; b. beschliesst die Errichtung oder Aufhebung von Berufsfachschulen; c. entscheidet über die Durchführung von Integrationskursen und Kursen für die Berufs- und höhere Fachprüfung.
Art. 3
Bildungs- und Kulturdepartement Das Bildungs- und Kulturdepartement: a. überträgt die Lehrabschlussprüfung in einem bestimmten Beruf an einen Berufsverband; werden.
Art. 4
Amt für Berufsbildung Das Amt für Berufsbildung: a. ordnet Zwischenprüfungen an; b. bestellt die Expertinnen und Experten für die Lehrabschlussprüfung sowie Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter in ausserkantonale Prüfungsgremien; c. bestimmt die Schulorte für die einzelnen Berufe; vorbehalten bleiben Schulorte interkantonaler Fachkurse gemäss Art. 22 Abs. 5 BBG 4 und ausserkantonale Schulorte, die durch interkantonale Absprachen festgelegt werden; d. erlässt Lehrpläne für den Berufsschulunterricht;