Anhang über die Gerätschaften für die Berufsfischerei im Vierwaldstättersee (651.312)
Anhang über die Gerätschaften für die Berufsfischerei im Vierwaldstättersee (651.312)
Anhang über die Gerätschaften für die Berufsfischerei im Vierwaldstättersee
über die Gerätschaften für die Berufsfischerei im Vierwaldstättersee vom 8. August 1994 1 Albelifischerei
§ 1
2
§ 2
3 Balchen-/Felchenfischerei
§ 3
Das Balchen-/Felchenschwebnetz ist wie folgt zugelassen: Höchstlänge 120 m Maximalhöhe 180 cm Mindestmaschenweite 34 mm 4 Pro Patent dürfen maximal 40 Netze verwendet werden.
§ 4
Höchstlänge 120 m Maximalhöhe 8 m Mindestmaschenweite 34 mm 5 Pro Patent dürfen maximal 8 Netze verwendet werden. Rötel(Saibling)-Fischerei
§ 5
Das Rötel(Saibling)-Netz ist wie folgt zugelassen: Höchstlänge 80 m Maximalhöhe 180 cm Pro Patent dürfen je 16 Boden- und 16 Schwebnetze verwendet werden. Allgemeine Uferfischerei
§ 6
Das Bodennetz für die allgemeine Uferfischerei ist wie folgt zugelassen: Höchstlänge 80 m Maximalhöhe 180 cm Mindestmaschenweite 27 mm Pro Patent dürfen maximal 24 Netze verwendet werden.