Ausführungsbestimmungen zum Energienutzungsbeschluss (750.111)
Ausführungsbestimmungen zum Energienutzungsbeschluss (750.111)
Ausführungsbestimmungen zum Energienutzungsbeschluss
zum Energienutzungsbeschluss vom 2. Juli 1991 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 des Bundesbeschlusses für eine sparsame und rationelle Energienutzung (Energienutzungsbeschluss, ENB) vom
14. Dezember 1990 2 sowie auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 , beschliesst:
Art. 1
Zuständigkeit der Einwohner- bzw. Bezirksgemeinden
1 Die Einwohner- bzw. Bezirksgemeinden sind zuständig für: a. die Kontrolle der Ausrüstung zentral beheizter Neubauten mit mindestens fünf Wärmebezügern mit den nötigen Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs (Heizenergie und Warmwasser) (Art. 4 Abs. 1 ENB); b. die Kontrolle des Einbaus der Einrichtungen in beheizten Räumen, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbst- ständig zu regeln (Art. 4 Abs. 2 ENB); c. die Kontrolle der nachträglichen Ausrüstung zentral beheizter be- stehender Gebäude mit mindestens fünf Wärmebezügern mit den nötigen Geräten zur Erfassung und Regulierung des Wärmeverbrauchs (Heizenergie) (Art. 25 Abs. 2 ENB); d. die Bewilligung der Installation neuer ortsfester elektrischer Wider- standsheizungen (Art. 5 ENB); e. den Vollzug der Energiesparvorschriften über Heizungen im Freien, Warmluftvorhänge und ähnliche Einrichtungen, Beleuchtungsanlagen und Rolltreppen (Art. 6 Abs. 1 ENB).
2 Die Einwohner- bzw. Bezirksgemeinden entscheiden, ob die nachträgliche Ausrüstung zentral beheizter bestehender Gebäude mit den nötigen Geräten zur Erfassung und Regulierung des Wärmeverbrauchs (Heizenergie) technisch und betrieblich möglich und der Aufwand verhältnismässig ist (Art. 25 Abs. 2 ENB).
3 Die Kontrollen und Bewilligungen erfolgen im Rahmen des Baubewil- ligungsverfahrens oder in sachgemässer Anwendung des Baubewilligungs- verfahrens.
Art. 2
Private
1 Die Gebäudeeigentümer melden die nachträgliche Ausrüstung zentral beheizter bestehender Gebäude mit den nötigen Geräten zur Erfassung und Regulierung des Wärmeverbrauchs (Heizenergie) den Einwohner- bzw. Bezirksgemeinden.
2 Die Abrechnung über die verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasser- kosten untersteht dem Privatrecht.
Art. 3
Zuständigkeit des Baudepartementes
1 Das Baudepartement ist zuständig für: a. die Kontrolle der sparsamen und rationellen Energieversorgung bei Sport- und Freizeitanlagen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ENB; b. den Vollzug der Energiesparvorschriften über Beleuchtungsanlagen an Kantons- und Nationalstrassen;