Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die Besteuerung nach dem Aufwand (641.417)

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Ausführungsbestimmungen über die Besteuerung nach dem Aufwand (641.417)

Ausführungsbestimmungen über die Besteuerung nach dem Aufwand

Ausführungsbestimmungen über die Besteuerung nach dem Aufwand vom 30. Mai 1995 (Stand 1. März 2005) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 5 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz vom 18. November 1994 1 ) , beschliesst:

Art. 1

Bemessungsgrundlagen 1 Die Steuer nach dem Aufwand wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode entstandenen Lebenshaltungskosten der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen, in der Schweiz lebenden Personen berechnet. Sie beruht mindestens auf: a. dem Fünffachen des Mietzinses oder des Mietwerts der Wohnung im eigenen Haus für Steuerpflichtige, die einen eigenen Haushalt führen; b. dem Doppelten des Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung für die übrigen Steuerpflichtigen. 2 Ergibt sich nach Art. 16 Abs. 3 des Steuergesetzes (StG) 2 ) ein höherer Steuerbetrag, so geht dieser vor.

Art. 2

Kontrollrechnung 1 Bei der Steuerberechnung nach Art. 16 Abs. 3 StG (Kontrollrechnung) können abgezogen werden: a. die Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften nach den Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens 3 ) ; b. die Kosten für die gewöhnliche Verwaltung von beweglichem Vermögen, soweit die daraus fliessenden Einkünfte besteuert werden. 1 GDB 641.41 2 GDB 641.4 3 GDB 641.413 OGS 1995, 81
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