Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Heimatschein (113.121)
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Heimatschein (113.121)
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Heimatschein
zur Verordnung über den Heimatschein vom 9. Juni 1981 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der eidgenössischen Verordnung über den Heimatschein vom
22. Dezember 1980 2 , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 und Artikel 18 der Verordnung über Einwohnerkontrolle, Niederlassung und Aufenthalt vom 19. Dezember 1974 4 , beschliesst:
Art. 1
Ausstellung des Heimatscheins
1 Der Heimatschein wird vom Zivilstandsamt der Heimatgemeinde ausgestellt.
2 Ist eine Person in mehreren Obwaldner Gemeinden heimatberechtigt, obliegt die Ausstellung jener Heimatgemeinde, bei welcher sie nachgesucht wird.
3 Das Zivilstandsamt führt ein Verzeichnis über die ausgestellten Heimatscheine.
Art. 2
Kraftloserklärung des Heimatscheins
1 Die Kraftloserklärung eines verlorenen Heimatscheins erfolgt durch das Zivilstandsamt, das ihn ausgestellt hat.
2 Das Zivilstandsamt prüft die Angaben des Berechtigten über den Verlust und erklärt den Heimatschein als kraftlos, wenn der Berechtigte den Verlust des Heimatscheins glaubhaft macht.
3 Die Kraftloserklärung ist in das Heimatscheinverzeichnis einzutragen.
Art. 3
Aufsicht
1 Die Aufsicht über die Ausstellung und Kraftloserklärung der Heimatscheine obliegt dem Justizdepartement.
2 Das Justizdepartement erlässt Musterbeispiele.
Art. 4
Formulare Der Kanton stellt den Zivilstandsämtern die vom Justizdepartement festgelegten Formulare zu Selbstkostenpreisen zur Verfügung.
Art. 5
5 Gebühren Durch die Zivilstandsämter werden folgende Gebühren erhoben: Fr. a. Ausstellen eines Heimatscheins für Einzelpersonen 20.– b. Ausstellen eines Heimatscheins für Ehepaare 30.– c. Kraftloserklärung eines Heimatscheins 50.– bis 300.–