Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehr der Gemeinde Engel... (546.113)
Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehr der Gemeinde Engel... (546.113)
Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehr der Gemeinde Engelberg
OGS 2004, 40 Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehr der Gemeinde Engelberg vom 17. Mai 2004 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a des Feuerwehrgesetzes vom 23. Oktober 2008 2 , 3 beschliesst: I. A llgemeine Bestimmungen
Art. 1
Grundsatz Der Feuerwehr Engelberg werden im Rahmen dieser Ausführungs bestimmungen kantonale Stützpunktaufgaben übertragen. 2 Sie untersteht dabei der Aufsicht des kantonalen Feuerwehrinspektorates. II. Aufgaben, Ausbildung und Ausrüstung
Art. 2
Aufgaben Die Feuerwehr Engelberg übernimmt im ganzen Gemeindegebiet die Personenrettung undbergung aus verunfallten Fahrzeugen. 4
Art. 3
Ausbildung Das Feuerwehrkommando Engelberg regelt und organisiert in Absprache mit dem kantonalen Feuerwehrinspektorat die entsprechende Ausbildung. 1 OGS 2004, 40; geändert durch die Ausführungsbestimmungen zum Feuerwehrgesetz vom 2. Dezember 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 ( OGS 2008, 103) 2 GDB 546.1 3 Geändert durch AB zum Feuerwehrgesetz (Anhang, Zi ff. 3.) 4 Geändert durch AB zum Feuerwehrgesetz (Anhang, Ziff. 3.)