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Ausführungsbestimmungen über die Kost- und Schulgeldbeiträge für Kinder- und Jugendh... (874.511)

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Ausführungsbestimmungen über die Kost- und Schulgeldbeiträge für Kinder- und Jugendh... (874.511)

Ausführungsbestimmungen über die Kost- und Schulgeldbeiträge für Kinder- und Jugendheime sowie Behinderteneinrichtungen

über die Kost- und Schulg eldbeiträge für Kinder- und Jugendheime sowie Be hinderteneinrichtungen vom 18. November 2008 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 3 und 4 der Verordnung über Beiträge an Kinder- und Jugendheime sowie an Behinderteneinrichtungen vom 10. November 1988 2 , beschliesst:

Art. 1

Kostgeldbeitrag a. Kinder- und Jugendliche
1 Die Höhe des monatlichen Kostgeldbeitrages für Personen in Sonderschulinstitutionen wird wie folgt festgelegt: a. Fr. 250.– für intern Platzierte, b. Fr. 110.– für extern Platzierte.
2 Bei gemischter interner und externer Platzierung wird der monatliche Kostgeldbeitrag gemäss Absatz 1 auf der Basis von fünf Wochentagen im Verhältnis der internen und externen Wochentage festgelegt.
3 Entrichtet die Invalidenversicherung bei interner Platzierung an die Erziehungsberechtigten eine halbe Hilflosenentschädigung und einen Kostgeldbeitrag gemäss Art. 42 ter Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung 3 , so erhöht sich der Kostgeldbeitrag um diese Beträge.
4 Die beherbergende Institution hat beim Aufnahmeverfahren sowie mindestens einmal jährlich abzuklären, ob eine Anspruchsberechtigung für diese Beiträge gegebenenfalls bei den Erziehungsberechtigten zusätzlich zu erheben. Die Kosten zur Weiterverrechnung an Kanton und Gemeinden reduzieren sich entsprechend.
5 Die Höhe des monatlichen Kostgeldbeitrages für Personen in sozialpädagogischen Institutionen beträgt Fr. 750.– auf der Basis von sieben Wochentagen. Bei fristgerecht angekündigten Abwesenheitstagen wird kein Kostgeldbeitrag erhoben.
6 Fällt ein regulärer Ein- oder Austritt nicht auf den Monatsanfang bzw. das Monatsende, so wird der Kostgeldbeitrag gemäss Absatz 1 und Absatz 5 anteilmässig abgerechnet.

Art. 2

b. Erwachsene
1 In Einrichtungen für Erwachsene, die von der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) 4 als Wohnheime für Behinderte anerkannt sind, beträgt die Pensions- und Betreuungstaxe je Kalendertag Fr. 115.–.
2 Die beherbergende Institution hat beim Aufnahmeverfahren sowie mindestens einmal jährlich abzuklären, ob eine Anspruchsberechtigung für Hilflosenentschädigung besteht und gegebenenfalls den entsprechenden Betrag je Aufenthaltstag bei der betreuten Person zusätzlich zu erheben. Die Kosten zur Weiterverrechnung an Kanton und Gemeinden reduzieren sich um diesen Betrag.
3 Bei fristgerecht angekündigten Abwesenheitstagen wird der Kostgeld- beitrag gemäss Absatz 1 reduziert. Der Kostgeldbeitrag an die Fixkosten beträgt Fr. 50.– je Tag, wenn die Person nicht in der Institution übernachtet.
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