Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die Gebühren von Geschicklichkeitsspielautomaten und vo... (975.111)

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Ausführungsbestimmungen über die Gebühren von Geschicklichkeitsspielautomaten und vo... (975.111)

Ausführungsbestimmungen über die Gebühren von Geschicklichkeitsspielautomaten und von Spiellokalen

Ausführungsbestimmungen über die Gebühren von Geschicklichkeitsspielautomaten und von Spiellokalen vom 8. März 2005 (Stand 1. April 2005) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 18 Absatz 3 des Markt- und Reisendengewerbegesetzes vom 28. Januar 2005 1 ) sowie Artikel 1 Buchstabe a und b der Verordnung zum Markt- und Reisendengewerbegesetz vom 28. Januar 2005 2 ) , beschliesst: 1. Geschicklichkeitsspielautomaten

Art. 1

Einsatzhöhe 1 Der Einsatz bei Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldgewinn beträgt Fr. 2.– pro Spiel.

Art. 2

Höhe der Gebühren 1 Die Gebühr je Geschicklichkeitsspielautomat und Jahr beträgt (Beträge in Fr.): a. Geschicklichkeitsspielautomaten ohne Geldgewinn 600.– b. Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldgewinn 2 000.– 1 GDB 975.1 2 GDB 975.11 OGS 2005, 22
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