Ausführungsbestimmungen über die Tarife und Taxen gemäss Schulgesundheitsverordnung (410.511)
Ausführungsbestimmungen über die Tarife und Taxen gemäss Schulgesundheitsverordnung (410.511)
Ausführungsbestimmungen über die Tarife und Taxen gemäss Schulgesundheitsverordnung
Ausführungsbestimmungen über die Tarife und Taxen gemäss Schulgesundheitsverordnung vom 9. Oktober 2001 (Stand 1. September 2012) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 4 der Schulgesundheitsverordnung vom 29. Juni 2001 1 ) , beschliesst:
Art. 1
Geltungsbereich 1 Dieser Beschluss regelt die Tarife und Taxen für die Gesundheitskontrollen und die Gesundheitsberatung sowie die Individualgespräche ab 1. September 2001.
Art. 2
Tarife und Taxen 1 Die Gesundheitskontrollen, die Gesundheitsberatung sowie die Individualgespräche werden wie folgt entschädigt (Beträge in Fr.): a. * Ärztliche Untersuchung im Kindergarten oder bei Schuleintritt, eingeschlossen Gehörtest (freie Arztwahl mit Gutschein), pauschal pro Kind 90.– b. * Haltungskontrolle in der Primarschule (Reihenuntersuch), pauschal pro Kind 30.– c. * Gesundheitsberatung im neunten Schuljahr (zwei Lektionen), pauschal pro Klasse 555.– d. * Individualgespräch im neunten Schuljahr (mit Gutschein), pauschal pro Jugendliche 75.– e. * Visuskontrolle im Kindergarten oder bei Schuleintritt (Reihenuntersuch), pauschal pro Kind 17.85 f. * Zahnärztlicher Untersuch (freie Zahnarztwahl), 9,5 Taxpunkte, Taxpunktwert Fr. 3.10; Wert des Gutscheins pro Kind 29.45 1 GDB 410.51 OGS 2001, 63