Ausführungsbestimmungen über das Arbeitsverhältnis der Lehrer an der kantonalen Beru... (416.112)
Ausführungsbestimmungen über das Arbeitsverhältnis der Lehrer an der kantonalen Beru... (416.112)
Ausführungsbestimmungen über das Arbeitsverhältnis der Lehrer an der kantonalen Berufsschule
über das Arbeitsverhältnis der Lehrer an der kantonalen Berufsschule vom 10. Januar 1989 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 45 des Schulgesetzes vom 28. Mai 1978 2 , folgende berufsbedingte Vorschriften für Lehrer an der kantonalen Berufsschule: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Anwendbare Vorschriften Soweit diese Ausführungsbestimmungen keine abweichende Regelung enthalten, richtet sich das Arbeitsverhältnis der Lehrer an der Berufsschule nach der kantonalen Beamtenordnung 3 und sinngemäss nach Art. 28 bis 35 des Schulgesetzes 4 .
Art. 2
Arten des Lehramtes Den Unterricht an der Berufsschule erteilen Hauptlehrer, Lehrbeauftragte und Aushilfslehrer, die sich wie folgt unterscheiden: a. Hauptlehrer sind Lehrer mit Vollpensum, einschliesslich Lehrer mit Stundenentlastung und Altersentlastung; b. Lehrbeauftragte sind Lehrer mit Teilpensum; c. Aushilfslehrer übernehmen Unterrichtsstunden für eine bestimmte Zeit, höchstens aber für zwei Semester. II. Anstellungsbedingungen
Art. 3
Anstellungsverfahren
1 Offene Lehrstellen werden vom Rektorat öffentlich ausgeschrieben.
2 Der Rektor bearbeitet die eingegangenen Bewerbungen auf ihre Vollständigkeit hin, wie fachliche Voraussetzung, Auftragsumfang, Einsatz- möglichkeit und Besoldung.
3 Die Aufsichtskommission prüft die eingegangenen Bewerbungen, holt die Meinung des Berufsschulinspektors ein und stellt dem Erziehungs- departement zuhanden des Regierungsrates Antrag.
Art. 4
5 Anstellungsbehörden
1 Der Rektor oder die Rektorin wird vom Regierungsrat angestellt.
2 Der Prorektor oder die Prorektorin und weitere Personen mit Aufgaben innerhalb der Schulleitung werden vom zuständigen Departement angestellt.
3 Die Lehrpersonen werden vom Amtsleiter oder der Amtsleiterin angestellt.
4 Die Stellvertretungen werden vom Rektor oder der Rektorin angestellt.