Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens (810.111)

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Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens (810.111)

Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens

Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens vom 23. Mai 2022 (Stand 1. Juli 2022) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 31 Absatz 2 und Absatz 3, Artikel 44 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 50 Absatz 5 des Gesundheitsgesetzes vom 3. De zember 2015 1 ) , beschliesst: 1. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln: a. die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen; b. die Anerkennung ausländischer Diplome und Fähigkeitsausweise; c. die Tätigkeit von unter der fachlichen Verantwortung und direkten Aufsicht von Fachpersonen mit Berufsausübungsbewilligung stehen den Personen, von medizinischen Praxisassistenten und Praxisas sistentinnen sowie von Praktikanten und Praktikantinnen; d. die Stellvertretung; e. die erforderlichen Fachkenntnisse für die Berufe des Gesundheits wesens; f. weitere Pflichten von Einrichtungen im Bereich des Gesundheitswe sens; GDB 810.1 OGS 2022, 11
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