Monitoring Gesetzessammlung

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (853.1)

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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (853.1)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) vom 25. Januar 2002 (Stand 1. Januar 2008) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 61 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 1 ) , gestützt auf Artikel 32 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst: 1. Organisation

Art. 1

Rechtsform 1 Unter der Bezeichnung "Ausgleichskasse Obwalden" (im Folgenden Ausgleichskasse genannt) besteht eine selbstständige öffentlich-rechtli che Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Sarnen.

Art. 2

Aufgaben 1 Die Ausgleichskasse erfüllt alle Aufgaben, die ihr durch das Bundesrecht übertragen werden. 2 Der Kanton kann der Ausgleichskasse weitere sachverwandte Aufgaben übertragen.

Art. 3

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat: a. stellt die Leiterin oder den Leiter der Ausgleichskasse (im Folgenden Leitung genannt) mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag an; 1) SR 831.10 GDB 101.0 OGS 2002, 2
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