Monitoring Gesetzessammlung

Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (122.1)

CH - OW

Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (122.1)

Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte

Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte * (Abstimmungsgesetz, AG) vom 17. Februar 1974 (Stand 1. März 2023) Das Volk des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 47, 65 und 92 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen 2 ) , auf Antrag des Kantonsrates, als Gesetz: 1. Allgemeines

Art. 1

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz wird angewendet auf: a. die Volksabstimmungen des Bundes, soweit die eidgenössische Ge setzgebung nichts anderes vorschreibt; b. * die Volksabstimmungen des Kantons; c. die Volksabstimmungen der Gemeinden; d. * die Volks- und Referendumsbegehren in kantonalen und kommuna len Angelegenheiten. 2 Vorbehalten bleiben Vorschriften über das Verhältniswahlverfahren des Kantonsrates und über das Einbürgerungsverfahren. * 3 Für die Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften des öffentli chen Rechts gelten sinngemäss die Bestimmungen der Kapitel 2. und 5. 3 ) , soweit diese Körperschaften nicht selber anderslautende Bestimmungen haben 1) GDB 101.0 2) SR 161.1 und 161.11 3) Ursprünglich Abschnitte II und IV; seit Nachtrag vom 4. Dezembver 1977: Abschnitt V (OGS 1978, 24); diesen Abschnitten entsprechen heute Kapitel 2. und 5. OGS 1976, 4
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht