Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen zum Veterinärgesetz (818.111)

CH - OW

Ausführungsbestimmungen zum Veterinärgesetz (818.111)

Ausführungsbestimmungen zum Veterinärgesetz

Ausführungsbestimmungen zum Veterinärgesetz (AB VetG) vom 11. Januar 2011 (Stand 1. Dezember 2024) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 1 Buchstabe b des Veterinärgesetzes vom 2. Dezem ber 2010 1 ) , beschliesst: 1. Entschädigungen für Tierverluste

Art. 1

Grundsatz 1 Die Entschädigungen für Tierverluste aus seuchenpolizeilichen Gründen richten sich nach der Bundesgesetzgebung 2 ) .

Art. 2

Ausschluss oder Herabsetzung der Entschädigung bei Tier verlusten 1 Die Entschädigung für Tierverluste wird über die Ausschluss- und Her absetzungsgründe gemäss Bundesgesetzgebung hinaus durch den Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin verweigert oder herabgesetzt, wenn: a. den kranken Tieren nicht die nötige Behandlung und Pflege zuteil wurde, insbesondere wenn keine Tierärztin oder kein Tierarzt zuge zogen oder Haltevorschriften missachtet wurden; b. der Verwertungsertrag durch fahrlässiges Verhalten der Tierhalterin oder des Tierhalters beeinträchtigt wurde; c. bei umgestandenen oder geschlachteten Tieren Unterlagen zur Si cherung der Diagnose, wie tierärztliche Befunde, Sektionsberichte, Laborbefunde oder für die Schätzung nötigen Unterlagen bezüglich Abstammung, Milchleistung, Trächtigkeit usw. nicht oder nur teilwei se vorliegen; 1) GDB 818.1 SR 916.40 (Art. 32) OGS 2011, 4
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