Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung de... (811.711)
Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung de... (811.711)
Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege
Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (AB Ausbildungsförderung Pflege) vom 2. Juli 2024 (Stand 1. Juli 2024) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4, Artikel 7 und Artikel 15 Absatz 1 des Einführungsgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG Ausbildungsförderung Pflege) vom 28. Juni 2024 1 ) , beschliesst: 1. Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung
Art. 1
Ausbildungsverpflichtung 1 Folgende Betriebe sind zur Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und FH verpflichtet: a. Spitäler mit Standort im Kanton Obwalden auf der kantonalen Spital liste gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG 2 ) ; b. Pflegeheime mit Standort im Kanton Obwalden auf der kantonalen Pflegeheimliste gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 KVG 3 ) ; c. Spitex-Organisationen, die für Leistungen im Kanton Obwalden zu lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen.
Art. 2
Ausbildungsleistung 1 Die Ausbildungsleistung eines Betriebs entspricht der Anzahl Personen, die in diesem Betrieb in Ausbildung stehen. 1) GDB 811.7 2) SR 832.10 SR 832.10 OGS 2024, 20