Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen zum Feuerwehrgesetz (546.111)

CH - OW

Ausführungsbestimmungen zum Feuerwehrgesetz (546.111)

Ausführungsbestimmungen zum Feuerwehrgesetz

Ausführungsbestimmungen zum Feuerwehrgesetz (AB FeWG) vom 2. Dezember 2008 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 37 des Feuerwehrgesetzes (FeWG 1 ) ) vom 23. Oktober 2008 2 ) , beschliesst: 1. Vorbeugender Brandschutz

Art. 1

Brandschutzvorschriften (Art. 3 FeWG) 1 Die Brandschutzvorschriften der Vereinigung kantonaler Feuerversiche rungen (VKF) bestehen aus der Brandschutznorm, den Brandschutzricht linien und den Prüfbestimmungen. 2 Die Brandschutzvorschriften können im Internet 3 ) eingesehen oder bei der Fachstelle für vorbeugenden Brandschutz bezogen werden. 3 Die Brandschutznorm und die Brandschutzrichtlinien VKF werden zulas ten der Feuerwehrkasse abgegeben: a. den kantonalen Feuerpolizeiorganen; b. in je einem Exemplar den Einwohnergemeinden. 1) Die Abkürzung wurde gestützt auf Art. 11c Abs. 1 des Publikationsgesetzes im gan zen Erlass formlos angepasst 2) GDB 546.1 www.vkf.ch OGS 2008, 103
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