Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung der Gewässerräume (783.114)

CH - OW

Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung der Gewässerräume (783.114)

Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung der Gewässerräume

Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung der Gewässerräume (AB GWR) vom 26. Juni 2012 (Stand 15. Juli 2012) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 1 ) , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst:

Art. 1

Grundsätze 1 Der Gewässerraum wird mit grundeigentümerverbindlichen Plänen und dazugehörenden Bestimmungen (Gewässerraumpläne) im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen festgelegt. Die im Rahmen von Hochwasser schutzprojekten festgelegten Gewässerräume sind den Gewässerraum plänen dieser Ausführungsbestimmungen gleichgestellt. 2 Die Gewässerraumpläne können gemeindeweise, je Gewässer oder auch gebietsweise erlassen werden, sofern mit einer Gesamtbetrachtung ein fachlich korrektes Ergebnis erreicht wird. 3 Als Gewässer gelten in der Regel jene, die auf der Landeskarte 1 : 25 000 vermerkt sind. Aus überwiegenden öffentlichen Interessen (z. B. Hochwasserschutz) kann der Regierungsrat für weitere Gewässer Gewässerraumpläne erlassen.

Art. 2

Zuständige Behörden innerhalb der Bauzonen 1 Die Einwohnergemeinden: a. leiten das Verfahren zum Erlass der Gewässerraumpläne innerhalb der Bauzonen in die Wege, erarbeiten die Planentwürfe und hören die betroffenen Kreise an; b. führen das Planauflageverfahren durch; 1) SR 814.20 GDB 101.0 OGS 2012, 49
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