Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden (663.111)

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Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden (663.111)

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden (AB EWOG) vom 6. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 10 Buchstabe a, b und f des Gesetzes über das Elek trizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung vom 22. September 2004 1 ) , * beschliesst: 1. Wahl des Verwaltungsrats

Art. 1

Wahl 1 Der Regierungsrat wählt in der Regel im Quartal vor Beginn der neuen Amtsdauer die Mitglieder des Verwaltungsrates und bestimmt den Präsi denten bzw. die Präsidentin. 2 Die Wahlvorschläge des Verwaltungsrates und der Einwohnergemein deräte sind spätestens vier Monate vor Beginn der neuen Amtsdauer dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement einzureichen.

Art. 2

Rücktritt, Abberufung und Ersatzwahl 1 Rücktritte auf das Ende eines Amtsjahres sind in der Regel bis Ende No vember des Vorjahres bekannt zu geben. Liegen gesundheitliche oder andere wichtige Gründe vor, so kann der Regierungsrat einen vorzeitigen Rücktritt während des Amtsjahres bewilligen. Der Rücktritt ist gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsrats zu erklären; der Rücktritt des Präsidenten oder der Präsidentin gegenüber dem Vize präsidium. GDB 663.1 OGS 2010, 85
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