Ausführungsbestimmungen zum Polizeigesetz (510.111)
Ausführungsbestimmungen zum Polizeigesetz (510.111)
Ausführungsbestimmungen zum Polizeigesetz
Ausführungsbestimmungen zum Polizeigesetz (AB PolG) vom 23. August 2010 (Stand 1. Januar 2017) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 219 Absatz 5 der Schweizerischen Strafpro zessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007 1 ) , gestützt auf Artikel 31 Absatz 3, Artikel 51 Absatz 2, Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 60 des Polizeigesetzes (PolG) vom 11. März 2010 2 ) , beschliesst: 1. Organisation und Zuständigkeiten
Art. 1
Militärische Organisation 1 Das Polizeikorps ist militärisch organisiert.
Art. 2
Regierungsrat 1 Der Regierungsrat stellt die Polizeikommandantin oder den Polizeikom mandanten sowie einen Polizeioffizier als Stellvertreterin oder als Stellver treter der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten an.
Art. 3
Sicherheits- und Sozialdepartement 3 ) 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement nimmt auf Antrag der Polizei kommandantin oder des Polizeikommandanten die Beförderung von Angehörigen des Polizeikorps vor. 1) SR 312.0 2) GDB 501.1 3) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen. OGS 2010, 54